Art. 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung]

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

    1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich
    des Schutzes der Zivilbevölkerung;

    2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;

    3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und  Auswanderung  und  die
    Auslieferung;

    4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen,  Masse  und  Gewichte  sowie  die
    Zeitbestimmung;

    5.  die  Einheit  des  Zoll-  und  Handelsgebietes,  die  Handels-   und
    Schiffahrtsverträge,  die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren-
    und Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande  einschließlich  des  Zoll-  und
    Grenzschutzes;

    6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;

    7. das Post- und Fernmeldewesen;

    8.  die  Rechtsverhältnisse  der  im  Dienste   des   Bundes   und   der
    bundesunmittelbaren  Körperschaften  des  öffentlichen Rechtes stehenden
    Personen;

    9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

    10.  die  Zusammenarbeit  des  Bundes  und  der   Länder

        a) in der Kriminalpolizei,

        b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen  Grundordnung,  des
        Bestandes   und   der   Sicherheit  des  Bundes  oder  eines  Landes
        (Verfassungsschutz) und

        c)  zum  Schutze  gegen  Bestrebungen  im  Bundesgebiet,  die  durch
        Anwendung  von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
        auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland  gefährden,  sowie
        die    Einrichtung    eines   Bundeskriminalpolizeiamtes   und   die
        internationale Verbrechensbekämpfung;

    11. die Statistik für Bundeszwecke.



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