Art. 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung]
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Masse und Gewichte sowie die
Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren-
und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und
Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des
Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes
(Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie
die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die
internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
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